In seinem Urteil vom 6. Februar 2025 (Az. 15 A 984/23) geht das Verwaltungsgericht Hannover davon aus, dass Begünstigten internationalen Schutzes, die unter psychischen Erkrankungen leiden, in Rumänien wegen verringerter eigener Ressourcen zur Bewältigung der allgemein schwierigen Lebensumstände, unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten und gesellschaftlich verbreiteter Stigmatisierung Verelendung in Form von Obdachlosigkeit droht. Anerkannte Schutzberechtigte, die nach Rumänien rückgeführt würden, hätten dort in aller Regel keinen Zugang mehr zum staatlichen Integrationsprogramm und den damit verbundenen Unterstützungsleistungen wie Aufnahme in staatliche Unterkünfte oder finanzielle Beihilfen, außerdem schienen rumänische Behörden Schwierigkeiten bei der zuverlässigen Identifizierung von Menschen mit psychischen Erkrankungen zu haben, sodass deren Vulnerabilität keine besondere staatliche Unterstützung garantiere.
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