Ungarn hat in den Jahren 2013 bis 20216 in zwei Fällen die Rechte von Schutzsuchenden aus Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit) verletzt, weil es die Schutzsuchenden nach Stellung von Asylanträgen letztlich ohne Einzelfallprüfung inhaftiert hat, sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zwei Urteilen vom 14. September 2023 (Az. 7077/15, A.A. gg. Ungarn und 48139/16, M.N. gg. Ungarn). Die Beschwerden in den beiden Verfahren waren Anfang 2015 bzw. im August 2016 beim EGMR eingereicht worden.
Schreibe einen Kommentar