Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 9. Mai 2023 (Az. 21768/19, Ghadamian gg. Schweiz) festgestellt, dass die Schweiz die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK verletzt hat, indem sie ihm keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat, obwohl er seit 54 Jahren in der Schweiz lebt. Zwar sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in den vergangenen zwanzig Jahren unerlaubt gewesen und habe er die Vollstreckung seiner Abschiebung aktiv verhindert, er habe jedoch über 33 Jahre rechtmäßig in der Schweiz gelebt. Die innerstaatlichen Behörden hätten trotz ihres Ermessensspielraums unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht nachgewiesen, dass sie einen gerechten Ausgleich zwischen den auf dem Spiel stehenden konkurrierenden Interessen geschaffen hätten, sondern hätten vielmehr dem Allgemeininteresse ein übermäßiges Gewicht beigemessen, als sie dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsgenehmigung verweigerten.
Schreibe einen Kommentar