Die Praxis polnischer Grenzbehörden in den Jahren 2016 und 2017, Schutzsuchende an der polnischen Grenze zur Ukraine zurückzuweisen und Asylgesuche zu ignorieren, verstößt unter anderem gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und gegen Art. 4 des vierten Zusatzprotokolls zur EMRK (Verbot der Kollektivausweisung), sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 4. April 2024 (Az. 54029/17 u.a., Sherov u.a. gg. Polen). Es habe sich um eine generelle Politik polnischer Grenzbehörden gehandelt, wodurch aus der Ukraine eintreffende Schutzsuchende systematisch an der Ausübung ihrer Rechte gehindert worden und so einer Gefahr der Kettenabschiebung in Verfolgerstaaten ausgesetzt gewesen seien.
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