Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in zwei Urteilen vom 24. September 2024 (Az. A 7 K 1647/24 und A 7 K 4112/24) zur Situation im Gazastreifen Stellung genommen. Der bewaffnete Konflikt im Gazastreifen erreiche einen so hohen Grad an willkürlicher Gewalt, dass dort praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre und ihr subsidiärer Schutz zuerkannt werden müsse; außerdem werde der Schutz oder Beistand von UNRWA für Staatenlose palästinensischer Herkunft im Gazastreifen im Sinne von § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG nicht länger gewährt, so dass Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft ipso facto zuzuerkennen sei.
Schreibe einen Kommentar