Der Europäische Gerichtshof hat Ungarn in seinem Urteil vom 13. Juni 2024 (Rs. C-123/22) zu einer Strafzahlung in Höhe von 200 Millionen Euro sowie zu einem täglichen Zwangsgeld von einer Million Euro verurteilt, weil Ungarn das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020 (Rs. C-808/18) nicht umgesetzt habe, sondern bis heute jeden Zugang von Schutzsuchenden zu Verfahren auf internationalen Schutz systematisch verhindere. In dem Urteil aus dem Dezember 2020 hatte der EuGH zahlreiche Details des ungarischen Umgangs mit Schutzsuchenden für europarechtswidrig erklärt, unter anderem die ungarische Praxis, Schutzsuchende in Transitzonen an der Grenze festzuhalten, Asylanträge nur dort entgegenzunehmen und die Zahl der pro Tag entgegengenommenen Asylanträge drastisch zu beschränken. Dass ein Mitgliedstaat die Anwendung einer gemeinsamen Politik insgesamt bewusst umgehe, so der EuGH, stelle eine ganz neue und außergewöhnlich schwere Verletzung des Unionsrechts dar, die eine erhebliche Bedrohung für die Einheit dieses Rechts und den in Art. 4 Abs. 2 EUV genannten Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten darstelle. Über die außergewöhnliche Schwere der in Rede stehenden Vertragsverletzung hinaus sei als erschwerender Umstand zu berücksichtigen, dass von Ungarn wiederholt Verstöße ausgegangen seien, die zu verschiedenen sonstigen Verurteilungen im Bereich des internationalen Schutzes geführt hätten. Der EuGH hat zu diesem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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