Mitwirkungshaft ist Abschiebungshaft

Auch bei Beantragung von Mitwirkungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG muss die Behörde im Haftantrag etwas zur Verlassenspflicht des Betroffenen und zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung schreiben, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Juli 2025 (Az. XIII ZB 24/24). Die in Absatz 6 des insgesamt mit „Abschiebungshaft“ überschriebenen § 62 AufenthG geregelte Mitwirkungshaft stelle, wie bereits aus der Gesetzessystematik des § 62 AufenthG folge, einen Unterfall der Abschiebungshaft dar. Dieses Verständnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung als Voraussetzung für die Anordnung von Mitwirkungshaft angesehen habe. In dem Verfahren hatte die Behörde Mitwirkungshaft beantragt, weil der Betroffene einer Anordnung nicht gefolgt war, zum Zwecke der Beschaffung eines Passersatzpapiers bei einer Botschaft persönlich zu erscheinen. Die Behörde hatte in ihrem Haftantrag keine Ausführungen dazu gemacht, ob und in welchem Zeitraum eine Abschiebung möglich sei.

Die Auswirkungen dieses Beschlusses sollten nicht überbewertet werden. Zwar müssen Behörden bei der Beantragung von Mitwirkungshaft etwas zur Möglichkeit einer Abschiebung schreiben, die inhaltlichen Anforderungen sollen sich aus Sicht des Bundesgerichtshofs aber danach richten, welche Erkenntnisse die Behörde in dem konkreten Verfahrensstadium hat. Soll die Haft etwa überhaupt erst der Klärung der Nationalität des Betroffenen dienen, so soll es ausreichen, wenn die Behörde mehr oder weniger pauschal erklärt, dass keine Hindernisse bekannt sind, die eine Abschiebung des Betroffenen verhindern oder in Frage stellen würden, wenn sich seine vermutete Nationalität bestätigt und die Behörden seines Herkunftslandes ein Passersatzpapier für ihn ausstellen.

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