Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 29. Juni 2023 (Az. 19 A 1974/22.A) in einem Verfahren die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, in dem es darum geht, ob die Zustellung eines Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt gilt, wenn das BAMF im Hinweis nach § 10 Abs. 7 AsylG ausgeführt hat, zu den festgelegten Zeiten nicht abgeholte Post bleibe drei Tage lang in der Aufnahmeeinrichtung liegen, werde danach an die Behörde zurückgesandt und die Behörde werde dann so verfahren, als ob der Ausländer den Brief erhalten habe. Die erstinstanzliche Rechtsprechung gehe zum Teil davon aus, dass eine Zustellung in solchen Situationen nicht als bewirkt gelte, weil der formblattmäßig verwendete Hinweis des Bundesamts irreführend sei. Er wäre danach geeignet, die vom Gesetz abweichende Vorstellung hervorzurufen, es komme nur dann zur genannten Zustellungsfiktion, wenn die für den Ausländer gedachte Sendung an den Absender zurückgesandt werde. Aus Sicht des mit dem Verfahren befassten Senats des OVG Münster spreche viel dafür, diesen formblattmäßigen Hinweis des Bundesamts für irreführend zu halten.
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