Für Durchsuchungsanordnungen zur Durchführung einer Abschiebung nach § 58 Abs. 6 bis 9 AufenthG sollen in Niedersachsen nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg die Verwaltungsgerichte zuständig sein (Beschluss vom 4. November 2021 (Az. 12 W 124/21)). Da das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das anders sieht und die ordentlichen Gerichte für zuständig hält (Beschluss vom 10. März 2021 (Az. 13 OB 102/21)), hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, die auch eingelegt wurde. Hintergrund dieses Kompetenzkonflikts ist die Frage, ob § 58 Abs. 10 AufenthG landesrechtliche Rechtswegregelungen zulässt (so das OVG), oder ob die Vorschrift das gerade nicht erlaubt (so das OLG).
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