Nachdem es eine Zeit lang eher ruhig um das Verfahren war, in dem eine minderjährige Somalierin im Sommer diesen Jahres im Eilverfahren erfolgreich gegen ihre Zurückweisung an der deutsch-polnischen Grenze geklagt hatte, kommt wieder Bewegung in die Sache. Medienberichten zufolge (siehe hier und hier) hat die Klägerin ihre Klage umgestellt und will im Hauptsacheverfahren jetzt die Feststellung erreichen, dass ihre Zurückweisung rechtswidrig war.
Die Medienberichte weisen zu Recht darauf hin, dass es in dem Verfahren nunmehr um eine Fortsetzungsfeststellungsklage gehen wird, d.h. um die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines mittlerweile erledigten behördlichen Handelns (nämlich der Zurückweisung an der deutschen Grenze), und dass eine solche Klage nicht ohne Weiteres zulässig ist, sondern nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses der Klägerin an einer nachträglichen Feststellung. Die Rechtsprechung ist traditionell zurückhaltend, wenn es darum geht, ein solches Interesse anzuerkennen.


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