Nimmt ein Beteiligter an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht teil und begibt er sich dadurch der Möglichkeit, einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht abzuwenden, kann dies der Zulassung der Berufung wegen des Verfahrensfehlers der Verletzung des rechtlichen Gehörs entgegenstehen, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 9. November 2023 (Az. A 4 S 1097/23). Ein Prozessbeteiligter könne sich nur dann auf einen Verfahrensfehler berufen, wenn er alle zumutbaren und nach Lage der Dinge abzuverlangenden Anstrengungen unternommen habe, um sich Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden. Das beklagte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe in der Begründung seines Zulassungsantrags zwar ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise in Hinblick auf die Nichtberücksichtigung seines Vortrags erteilt habe, es sei aber unklar, auf welcher Information diese Behauptung beruhe, weil für das Bundesamt in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen sei.
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