Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 (Az. 2 A 159/24.A) hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Berufung in einem Verfahren zugelassen, in dem es um die Frage geht, ob ungedienten wehrdiensttauglichen russischen Staatsangehörigen im wehrdienstpflichtigen Alter bei einer Rückführung in die Russische Föderation die unmittelbare Einziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht und, gegebenenfalls nach einer Ausbildung, der Einsatz zu Kampfhandlungen in der Ukraine droht.
Die Rechtsprechung ist in der Tat uneinheitlich, siehe etwa den Beitrag von Valentin Feneberg im Verfassungsblog aus dem Februar diesen Jahres.
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