Das Oberverwaltungsgericht Münster hält den nordrhein-westfälischen Erlass vom 8. Februar 2023, in dem für Nordrhein-Westfalen spezifische Ergänzungen zu den Anwendungshinweisen des BMI vom 23. Dezember 2022 vorgenommen wurden, in seinem Beschluss vom 10. Februar 2023 (Az. 18 B 103/23) für teilweise rechtswidrig, weil die Ergänzungen zu Ziffer 1.3 der BMI-Anwendungshinweise mit den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes nicht in Einklang stünden, soweit der Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als faktische Duldung im Sinne des § 104c AufenthG angesehen werde. Eine faktische Duldung sehe die Konzeption des Aufenthaltsgesetzes nicht vor und sei auch der Neuregelung des § 104c AufenthG nicht zu entnehmen.
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