Der türkische Staat ist grundsätzlich nicht willens, weiblichen Opfern schwerer, wiederholter häuslicher Gewalt Schutz zu bieten, sagt das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 22. Juli 2025 (Az. A 12 K 1987/25). Dabei lasse sich nicht ohne Weiteres ausschließen, dass Opfer häuslicher Gewalt auch im Falle der Niederlassung in einer anderen Stadt der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufzufinden seien, da in gewissem Umfang Möglichkeiten bestünden, Personen ausfindig zu machen. Im entschiedenen Verfahren habe die Verfolgung der kurdischen Klägerin durch ihren ehemaligen Partner jedoch nicht auf der Eigenschaft der Klägerin als Ehefrau oder alleinstehende Mutter als soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG beruht, sondern vielmehr auf ihrer Eigenschaft als Angehörige ihres ehemaligen Partners, so dass (lediglich) subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Soweit Amnesty International ausführe, Frauen in ländlichen Regionen, kurdische Frauen, Roma-Frauen, Sexarbeiterinnen, behinderte Frauen sowie weibliche Flüchtlinge hätten in vielerlei Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten, und seien deshalb noch stärker der Gewalt und Straflosigkeit ihrer Angreifer ausgesetzt, sei dies in Bezug auf die soziale Gruppe der kurdischen Frauen nur eine entfernte, hypothetische Verknüpfung, da sie primär auf der allgemeinen Lage kurdischer Frauen in der Türkei beruhe.
Das Verwaltungsgericht macht es sich doch etwas (zu) einfach, wenn es die Zugehörigkeit der Klägerin zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG in nur einem Satz und ohne echte Begründung ablehnt. Dass es auch anders geht, hat gerade vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Januar 2024 etwa das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 19. Mai 2025 (Az. 22 K 6147/22.A) gezeigt.
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