Das „ausgefeilte System“ der örtlichen Zuständigkeit in § 52 VwGO führt für asylgerichtliche Eilanträge, die aus der Abschiebungshaft heraus gestellt werden, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Bayreuth in seinem Beschluss vom 26. Januar 2023 (Az. B 7 S 23.30047) dazu, dass der Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht am Behördensitz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu stellen sein kann, wenn der Antragsteller auch sonst keinen Wohnsitz in Deutschland hat. Insbesondere seien hier weder § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO einschlägig, weil der Antragsteller noch keiner Aufnahmeeinrichtung zugewiesen worden sei, noch § 56 Abs. 2 AsylG, weil der Antragsteller vor seiner Inhaftierung noch keiner Ausländerbehörde zugeordnet gewesen sei. Die Annahme, dass ein Asylantragsteller durch eine gerichtlich angeordnete Inhaftierung einen behördlich bestimmten Aufenthalt habe, sei überholt und führe jedenfalls zu keinem anderen Ergebnis, weil eine analoge Anwendung von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO hier nicht in Frage komme.
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