Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hält in seinem Beschluss vom 23. Februar 2022 (Az. 12 S 1084/21) die Erfolgsaussichten einer Klage auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG für offen, ist aber auch skeptisch. Der Kläger, der am 16. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt hatte und dem am 20. Februar 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Antragstellung. Für die Auffassung des Klägers könne, so der VGH, der 21. Erwägungsgrund der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU sprechen, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein deklaratorischer Akt sei. Außerdem habe der EuGH in seinem Urteil vom 12. April 2018 (Rs. C-550/16) auch unter Hinweis auf den deklaratorischen Charakter der Flüchtlingsanerkennung ausgeführt, dass es für das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG nicht darauf ankommen könne, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheide, daher jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, der die materiellen Voraussetzungen der EU-Qualifikationsrichtlinie erfülle, nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ein subjektives Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe, und zwar noch bevor hierzu eine förmliche Entscheidung ergangen sei. Siehe zur Frage eines Anspruchs auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch den dies bejahenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2021 (Az. 3 N 77.19).
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