Das Verwaltungsgericht Köln war in seinem Beschluss vom 9. April 2024 (Az. 22 L 551/24.A) von einem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wohl nicht überzeugt, wenn es ausführt, dass sich das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Das Bundesamt habe nicht hinreichend begründet, warum es den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe, sondern das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lediglich behauptet. So heiße es im Bescheid, dass die Angaben der Antragsteller offenkundig widersprüchlich und nicht substantiiert seien, konkrete Widersprüche im Vortrag der Antragsteller würden indes nicht benannt. Weiter führe das Bundesamt aus, dass ein eingereichtes Dokument „inhaltlich höchst zweifelhaft“ sei, es werde aber nicht mitgeteilt, wie es zu dieser Einschätzung gelangt sei. Wenn das Bundesamt weiter ausführe, dass „in der Beschaffung“ des Dokumentes offene Fragen existierten, die die Antragsteller nicht hätten aufklären können, sei dies für das Gericht ebenso nicht ansatzweise nachvollziehbar. Fragen hinsichtlich der „Beschaffung“ des Dokuments seien ausweislich des Anhörungsprotokolls nicht gestellt worden, so dass insoweit auch keine Fragen offengeblieben sein könnten.
Schreibe einen Kommentar