In seinem Beschluss vom 16. November 2022 (Az. 4 MB 38/22) beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit der Frage, welche Anforderungen bei der Beantragung einer Ausbildungsduldung an das Vorliegen und den Nachweis eines „offensichtlichen Missbrauchs“ im Sinne von § 60c Abs. 1 S. 2 AufenthG zu stellen sind. Missbräuchlich sei die Beantragung einer Ausbildungsduldung dann, wenn sich der Betroffene entweder auf unlautere Weise Zugang zum Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung verschaffe oder er die Ausbildungsduldung als solche zur Erschleichung eines Bleiberechts zweckentfremden wolle, was bei wiederholten Abbrüchen von Berufsausbildungen denkbar sei. Offensichtlich sei der Missbrauch dann, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt offensichtlich vorliege, wobei die Ausländerbehörde die den Missbrauch begründenden Umstände zu ermitteln, im gerichtlichen Verfahren substantiiert darzulegen und nötigenfalls zu beweisen habe. Der Beschluss ist gut begründet und lesenswert, auch weil er zusätzlich Ausführungen zur Umdeutung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag nach § 123 VwGO in einer Situation enthält, in der der Antragsteller anwaltlich vertreten ist.
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