Frauen, die in Armenien von häuslicher Gewalt betroffen sind, stellen keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar, meint das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 30. Mai 2024 (Az. 5 LA 21/22). Sie hätten nämlich keine deutlich abgegrenzte Identität, weil das äußere Merkmal, als Frau Opfer häuslicher Gewalt zu werden, von der umgebenden Gesellschaft typischerweise nicht wahrgenommen werden könne.
Hmm, da sei doch vorsichtig an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Januar 2024 (Rs. C-621/21) erinnert, wonach Frauen in einem Land insgesamt als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, wenn nur feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind (siehe auch HRRF-Newsletter Nr. 128).
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