Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat Ende August 2025 drei Beschlüsse veröffentlicht, in denen es in Eilverfahren einen Anspruch afghanischer Familien mit Aufnahmezusage auf Einreise nach Deutschland abgelehnt hat. In den Beschlüssen vom 22. August 2025 (Az. 6 S 44/25) und vom 28. August 2025 (Az. 6 S 47/25) ging es um Aufnahmezusagen nach § 22 S. 2 AufenthG, die einen rein innerbehördlichen Charakter hätten, so dass Betroffene daraus keine Rechte ableiten könnten. Selbst wenn man das anders sähe, hätte die Bundesregierung die in den Verfahren erteilten Aufnahmezusagen nicht aufgehoben, sondern lediglich suspendiert, und es bestehe jedenfalls kein Anspruch darauf, das Ausreiseverfahren in einem bestimmten Zeitraum durchzuführen. Zum Beschluss vom 28. August 2025 gibt es mittlerweile eine Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts. In dem Beschluss vom 26. August 2025 (Az. 6 S 51/25), über den das Oberverwaltungsgericht auch in einer Pressemitteilung berichtet, ging es dagegen um eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG. Aus einer solchen Aufnahmezusage folge für sich genommen noch kein Anspruch auf Visumerteilung, sondern nur auf Durchführung des Visumverfahrens, das wie sonst auch eine persönliche Vorsprache bei der für die Antragstellung zuständigen deutschen Auslandsvertretung voraussetze, um in deren Rahmen neben der gebotenen Prüfung der Identität des Nachzugswilligen vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu klären, ob in Bezug auf die jeweilige Person Sicherheitsbedenken bestünden. Eine solche persönliche Vorsprache habe in dem Verfahren aber bislang aus Gründen nicht stattgefunden, die nicht der Auslandsvertretung zuzurechnen seien.
Das Oberverwaltungsgericht scheint keine grundsätzlichen Probleme mit den zahlreichen stattgebenden Eilbeschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin zu haben (die Bundesregierung ja offenbar auch nicht). Insofern soll die Veröffentlichung gerade dieser drei Beschlüsse wohl eher der Abgrenzung bestimmter Fallkonstellationen dienen, in denen einstweiliger Rechtsschutz und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts nicht in Frage kommen.
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