In zwei Beschlüssen vom 7. November 2023 (Az. 1 B 34.23) und vom 13. November 2023 (Az. 1 B 24.23) hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 15. Juni 2023 (Az. 11 A 3088/21.A) und vom 21. Juni 2023 (Az. 11 A 1080/22.A) aufgehoben, in denen es um die Rechtmäßigkeit von Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ging, die aufgrund einer Dublin-Zuständigkeit Italiens ergangen waren. Das OVG war wegen des italienischen Dublin-Annahmestopps von einem Zuständigkeitsübergang auf Deutschland ausgegangen, das fand das BVerwG verfahrensfehlerhaft. Das OVG habe zwar ausführlich die fehlende Aufnahmebereitschaft Italiens dargelegt, nicht aber eine daraus folgende Gefahr der extremen materiellen Not für den Einzelnen, vielmehr blieben die Lebensumstände in Italien im Ergebnis offen. Soweit das OVG aus der Erklärung Italiens zur Aufnahmeverweigerung auf systemische Schwachstellen schließe, könne diese Erklärung lediglich ein Indiz begründen. Insbesondere wegen der vom OVG selbst aufgeworfenen Frage, ob die Begründung Italiens nicht vielleicht nur vorgeschoben sei, bedürfe es für eine Schlussfolgerung auf systemische Mängel einer weiteren Darlegung, wie sich die Verhältnisse in Italien im Falle einer unterstellten Rücküberstellung darstellen würden. Das BVerwG hat beide Verfahren gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG Münster zurückverwiesen.
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