Dass die in § 23a AufenthG geregelte Aufenthaltsgewährung in Härtefällen aufgrund des Ersuchens einer Härtefallkommission eine Art Gnadenrecht darstellt, das nicht eingeklagt werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt. Was aber, wenn auf Grundlage von § 23a AufenthG ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt wurde, der verlängert werden muss: Ist auch das ein Gnadenakt, der außerhalb rechtlicher Kontrolle steht und insbesondere von den Verwaltungsgerichten nicht überprüft werden kann? Im Prinzip ja, sagt jetzt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2025 (Az. 11 S 1807/25). Die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen sei ein „übergesetzlicher Gnadentatbestand“, stehe gemäß § 23a Abs. 1 S. 4 AufenthG ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründe keine eigenen subjektiven Rechte des Ausländers. An diesem Ergebnis ändere sich nichts, wenn es nicht um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 23a Abs. 1 AufenthG gehe, sondern um deren Verlängerung, weil nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 AufenthG auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung fänden wie auf die Erteilung, so dass die maßgebliche rechtliche Grundlage, die hier ausschließlich öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt sei, dieselbe bleibe.
Wenn sich diese Rechtsmeinung durchsetzt, dann müsste man allen Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 AufenthG doch raten, möglichst rasch die Voraussetzungen für den Erhalt eines anderen Aufenthaltstitels zu schaffen: Jedenfalls mit einem solchen Zweckwechsel dürfte die Perpetuierung des Gnadenakts entfallen.


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