Das Verwaltungsgericht Schleswig weist in seinem Beschluss vom 24. September 2024 (Az. 11 B 69/24) darauf hin, dass einem Ausländer, der ausreisepflichtig ist, dessen Abschiebung aber nicht betrieben wird, zwingend eine Duldung zu erteilen ist, weil das Aufenthaltsgesetz eine stillschweigende faktische Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen Duldung nicht vorsieht. In dem Verfahren waren dem Betroffenen von März 2022 bis heute lediglich Grenzübertrittsbescheinigungen ausgehändigt worden, über einen im März 2022 gestellten Duldungsantrag hatte die Behörde „offensichtlich aufgrund von Kapazitätsengpässen“ bis Herbst 2024 nicht entschieden.
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