Nimmt ein Ausländer seine auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Untätigkeitsklage allein deshalb zurück, weil die Ausländerbehörde erklärt hat, dass dies Voraussetzung für eine zeitnahe Entscheidung und Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels sei, so liegt ein im Rahmen der Billigkeit anzuerkennender triftiger Grund vor, der eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 31. Juli 2024 (Az. 11 S 1117/24). Die Klagerücknahme sei ein legitimes Ziel, um die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach über einem Jahr endlich zu erhalten; auf die Frage, wie das Verhalten der Ausländerbehörde unter dem Aspekt einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu bewerten sei, komme es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht an.
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