Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt unter anderem im Wege der Prozesskostenhilfe nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ging in der Vergangenheit davon aus, dass diese Bestimmung in (gegen das Auswärtige Amt gerichteten) Visaverfahren nicht einschlägig ist, weil der Gerichtsbezirk wegen des Sitzes der Erlassbehörde stets Berlin ist und der Wohnort der Kläger nicht im Bundesgebiet liegt (siehe etwa den Beschluss vom 2. Mai 2012, Az. OVG 3 M 34.12). An dieser Rechtsprechung hält das Gericht nun nicht mehr fest, sondern wendet stattdessen § 121 Abs. 3 ZPO an. Darum, so das Gericht in seinem Beschluss vom 23. Januar 2024 (Az. 3 B 69/23), komme in einem auf Familiennachzug gerichteten Visumverfahren die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nur in Betracht, wenn ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung nach § 102a VwGO zumutbar sei (also keine Mehrkosten durch Reisen entstünden). Das sei jedenfalls gegeben, wenn der Sachverhalt geklärt sei und es in erster Linie um Rechtsfragen gehe. Es sei dem beigeordneten Rechtsanwalt zumutbar, die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Durchführung einer Videokonferenz zu schaffen, zumal die erforderlichen Kommunikationsmittel jedenfalls seit der Corona-Pandemie zur üblichen Büroausstattung gehören dürften und ihre Anschaffung unter Berücksichtigung der ohnehin vorzuhaltenden technischen Infrastruktur sowie der einsparbaren Reisekosten ohne weiteres zumutbar sei.
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