Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit Beschluss vom 20. August 2021 (Az. 11 S 41/20) die Anforderungen an einen Familiennachzug nach § 27 AufenthG klargestellt. Dabei dürfe ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einem im Bundesgebiet lebenden Drittstaatsangehörigen insbesondere nur dann erteilt werden, wenn das Bestehen der nach Art. 2 Buchst. d und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG erforderlichen tatsächlichen familiären Bindungen aufgrund einer individuell vorgenommenen Prüfung positiv festgestellt werden könne.
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