Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2023 (Az. 10 LB 18/23) keine Einwände gegen Dublin-Überstellungen nach Kroatien. Zwar komme es dort zu Pushbacks von Schutzsuchenden, dies betreffe jedoch nicht Dublin-Rückkehrer. Sofern von den Verwaltungsgerichten Hannover und Braunschweig, in diversen Erkenntnismitteln und in einer Stellungnahme von Amnesty International vom 20. September 2023 gegenüber dem Verwaltungsgericht München etwas anderes angenommen werde, sei das falsch, weil dort nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Gruppen von nach Kroatien zurückgeführten Schutzsuchenden differenziert werde.
Die Entscheidung kommt angesichts des Beschlusses des Gerichts vom 22. Februar 2023 (Az. 10 LA 12/23), der das nun entschiedene Verfahren betraf, nicht überraschend. In dem Beschluss, den das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 8. Mai 2023 (Az. 2 A 269/22) für „nicht nachvollziehbar“ hielt, hatte das OVG auf Antrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zugelassen. Das OVG befindet sich nun auf einer Linie mit dem VGH Mannheim (Urteil vom 11. Mai 2023, Az. A 4 S 2666/22) und übernimmt auch weite Textteile dieses Urteils.
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