Es stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, wenn Elternnachzug zu Fachkräften gemäß § 36 Abs. 3 AufenthG deutlich einfacher möglich ist als Elternnachzug zu sonstigen Ausländern gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG, meint jedenfalls das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 2. April 2025 (Az. 28 K 266/23 V). Zwar liege eine besonders schwerwiegende Ungleichbehandlung vor, weil die von § 36 Abs. 2 AufenthG geforderte außergewöhnliche Härte die höchste tatbestandliche Hürde darstelle, die der Gesetzgeber aufstellen könne, während § 36 Abs. 3 AufenthG Fachkräfte privilegiere. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch die gesetzgeberische Intention der Bekämpfung des Fachkräftemangels gerade noch gerechtfertigt.
Sofern nicht ausnahmsweise Art. 20 AEUV ins Spiel kommt, betrifft die Benachteiligung beim Elternnachzug übrigens auch ausländische Eltern deutscher Staatsangehöriger, siehe den Verweis auf § 36 AufenthG in § 28 Abs. 4 AufenthG, zudem können sich deutsche Staatsangehörige ohnehin nie auf § 36 Abs. 3 AufenthG berufen. Das Gericht spricht insofern von „gewissen Ungerechtigkeiten“, die aber hinzunehmen seien.
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