Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 18. August 2021 (Az. 18 B 1254/21) zur Rechtsnatur von Fiktionsbescheinigung und Fortgeltungsfiktion ausgeführt, dass eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung habe und kein Verwaltungsakt sei, während eine Anordnung der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG bei verspäteter Antragstellung durch Verwaltungsakt erfolge. Außerdem könne eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise als Anordnung der Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG verstanden werden, dafür reiche es nicht aus, dass dem ausstellenden Behördenmitarbeiter die verspätete Beantragung des Aufenthaltstitels bewusst war.
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