Informiert ein Haftgericht in einer Transitaufenthaltssache (§ 15 Abs. 6, 5 AufenthG) den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen lediglich zwei Stunden vor dem Anhörungstermin über den bevorstehenden Termin und ist bis zum Termin keinerlei Rückmeldung des Bevollmächtigten eingegangen, darf das Gericht den Termin nicht ohne den Bevollmächtigten durchführen und wird die in ihm angeordnete Haft rechtswidrig, weil darin eine Vereitelung der Teilnahme des Bevollmächtigten zu sehen ist, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. März 2022 (Az. XIII ZB 11/20). Der BGH modifiziert mit diesem Beschluss seine bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen der Beteiligung von Verfahrensbevollmächtigten in Transitaufenthaltssachen (s. etwa Beschluss vom 31. Januar 2012, Az. V ZB 117/11).
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