Der dritte Senat des Verwaltungsgerichtshofs Kassel ändert seine bisherige Rechtsprechung und geht in seinem Beschluss vom 17. August 2023 (Az. 3 B 1143/23) nunmehr davon aus, dass der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG auch dann greift, wenn einer auf dem Asylgesetz beruhenden Abschiebungsandrohung mit Gründen entgegengetreten wird, die ihre Grundlage im Aufenthaltsgesetz haben. In diesen Fällen liege eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne des § 80 AsylG vor, da die Aussetzung der Vollziehung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung den Streitgegenstand des Begehrens nach § 123 VwGO bilde. Es spreche nichts dagegen, entsprechend der begehrten Rechtsfolge, nämlich der Aussetzung der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung, eine asylrechtliche Streitigkeit anzunehmen, weil mit dem Wortlaut „nach diesem Gesetz“ in § 80 AsylG nicht auf die in einem Prozess umstrittenen materiellen Rechte abgestellt werde, wie dies bei der Formulierung „aufgrund dieses Gesetzes“ anzunehmen wäre, sondern auf den maßgeblichen prozessualen Rahmen.
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