Trotz einer Bezugnahme auf die Gewährung humanitärer Aufenthaltstitel in Art. 6 Abs. 4 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG ist die Richtlinie auf eine Gewährung solcher Aufenthaltstitel nicht anzuwenden, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 26. September 2024 (Rs. C-143/24). Die Frage war aus Sicht des vorlegenden belgischen Gerichts relevant, weil das belgische Recht offenbar den Verfahrensstandards der Richtlinie nicht entspricht, wenn es um die Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln geht.
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