In Hinblick auf das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Rückführungsverbesserungsgesetz führt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom selben Tag (Az. 11 S 276/24) aus, dass der nun in § 80 AsylG ausdrücklich angeordnete Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nicht für Beschwerden gilt, die am 27. Februar 2024 bereits gerichtlich anhängig waren oder die noch gegen verwaltungsgerichtliche Beschlüsse erhoben werden können, die vor dem 27. Februar 2024 zugestellt wurden. Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts gewährleistete Rechtsmittelsicherheit gebiete, dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes oder ursprünglich noch zulässiges Rechtsmittel zulässig bleibe, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimme. Das Rückführungsverbesserungsgesetz enthalte keine solche intertemporale Regelung.
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