Alleinstehenden Erwachsenen ohne individuelle Risikofaktoren, die in Italien als Schutzberechtigte anerkannt wurden, droht bei einer Rückkehr dorthin keine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Aufnahmesituation, behauptet das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 27. März 2023 (Az. 13 A 10948/22.OVG). Es drohe zwar Obdachlosigkeit im Sinne einer dauerhaften Wohnungslosigkeit, was für sich genommen aber weder notwendige noch hinreichende Bedingung für die Annahme einer mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Aufnahmesituation im Sinne einer extremen materiellen Not darstelle. In einer solchen Situation der Obdachlosigkeit erhielten anerkannt Schutzberechtigte in Italien, jedenfalls soweit alleinstehende Erwachsene ohne individuelle Sonderrisikofaktoren betroffen seien, nämlich eine noch hinreichende Unterstützung zur Befriedigung ihrer elementarsten Grundbedürfnisse, etwa auch durch ein breites Angebot einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen, die entsprechende Unterstützung und Hilfeleistungen anböten. Darüber hinaus gebe landesweit auch eine Anzahl an informellen Siedlungen, in denen es jedenfalls möglich sei, einen hinreichenden Schutz vor extremen Witterungsverhältnissen zu finden. Außerdem stünde Betroffenen ungeachtet all dessen auch die zumutbare Möglichkeit offen, ihre eigene Situation etwa durch die Aufnahme einer Beschäftigung aktiv zu verbessern. Das OVG hat immerhin die Tatsachenrevision zum Bundesverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, weil seine Einschätzung der Aufnahmesituation in Italien von der des OVG Münster abweicht, und hat zu seiner Entscheidung auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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