§ 78 Abs. 3 AsylG lässt die Berufung gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen in Asylverfahren nur unter engen Voraussetzungen zu, unter anderem dann, wenn ein Verfahrensmangel gemäß § 138 VwGO vorliegt. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat in seinem Beschluss vom 12. September 2022 (Az. 3 L 198/21, 3 L 198/21.Z) festgehalten, dass jedenfalls eine bloße Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich keinen solchen Verfahrensmangel begründet. Durch Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung werde das rechtliche Gehör nur dann verletzt, wenn es sich um gravierende Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handele oder wenn die Würdigung willkürlich erscheine oder gegen die Denkgesetze verstoße.
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