Sachaufklärungspflichtverletzung kein Verfahrensmangel im Berufungszulassungsverfahren

§ 78 Abs. 3 AsylG lässt die Berufung gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen in Asylverfahren nur unter engen Voraussetzungen zu, unter anderem dann, wenn ein Verfahrensmangel gemäß § 138 VwGO vorliegt. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat in seinem Beschluss vom 12. September 2022 (Az. 3 L 198/21, 3 L 198/21.Z) festgehalten, dass jedenfalls eine bloße Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich keinen solchen Verfahrensmangel begründet. Durch Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung werde das rechtliche Gehör nur dann verletzt, wenn es sich um gravierende Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handele oder wenn die Würdigung willkürlich erscheine oder gegen die Denkgesetze verstoße.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871