Die Landesdirektion Sachsen, die in Sachsen unter anderem gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsAAZuVO für Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zuständig ist, hat am 11. Juli 2024 eine Abschiebung nach Marokko trotz eines dies untersagenden Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz fortgesetzt und den Eilbeschluss ignoriert. Das Verfahren ist allerdings insoweit unübersichtlich, als der Eilbeschluss sich gegen die örtliche Ausländerbehörde Chemnitz richtete, die für die Abschiebung nicht zuständig war. In Folge fühlten sich sowohl die örtliche Ausländerbehörde als auch die Landesdirektion nicht an den Eilbeschluss gebunden und wurde die Bundespolizei von keiner der beiden Behörden instruiert, die Abschiebung abzubrechen. Fünf Tage nach der Abschiebung verpflichtete das Verwaltungsgericht Chemnitz beide Behörden dazu, den abgeschobenen Ausländer innerhalb von sieben Tagen zurückzuholen, weil sie es „unter grober Missachtung ihrer Bindung an Recht und Gesetz“ unterlassen hätten, die Abschiebung auszusetzen. Dies wollte die örtliche Ausländerbehörde nicht akzeptieren und legte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Bautzen ein, das ihr in zwei Beschlüssen vom 22. Juli 2024 (Az. 3 B 111/24 und 3 B 112/24) Recht gab, eben weil die örtliche Ausländerbehörde nicht zuständig sei. Das Oberverwaltungsgericht hat zu diesen Beschlüssen auch eine Pressemitteilung veröffentlicht. An der Rückholverpflichtung der Landesdirektion ändert sich nichts, weil sie gegen den Rückholbeschluss des Verwaltungsgerichts (noch) keine Rechtsmittel eingelegt hat.
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