Bei einem Mitglied eines Schleuserrings lässt sich nicht in vergleichbarer Weise wie bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung annehmen, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG geregelten Ausschlussgrundes erfüllt hat, sagt das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluss vom 18. April 2024 (Az. 12 B 1127/24). Die Rechtsansicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass sich die Vereinten Nationen in vergleichbarer Weise wie zum internationalen Terrorismus auch zum Phänomen des organisierten und gewerbsmäßigen Schleusens von Menschen geäußert hätten, sei unzutreffend. Die Anwendung der Ausschlussklausel auf den internationalen Terrorismus beruhe auf Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen, entsprechend eindeutige Resolutionen in Bezug auf die Handlungen internationaler Schleuserringe habe der UN-Sicherheitsrat bisher nicht erlassen.
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