In seinem Beschluss vom 6. Oktober 2025 (Az. 2 BvR 755/25) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, in der es um die Einstufung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat ging, hat sich aber dennoch auch inhaltlich geäußert, nämlich dass die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung bei ihrem Erlass voraussichtlich mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte einen möglichen Verstoß der Einstufung von Ghana als sicheren Herkunftsstaat in einem asylgerichtlichen Eilverfahren vor dem Hintergrund der Situation von LGBTQI-Personen nur unter dem Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit erörtert, während es auf die Hinweise des Klägers auf eine mögliche Unionsrechtswidrigkeit sowie auf mehrere beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren nicht eingegangen war.
Das Bundesverfassungsgericht äußert sich in diesem Beschluss ausführlich zum (bloßen) Anwendungsvorrang des EU-Rechts, zum Umgang mit anhängigen Vorabentscheidungsverfahren im Rahmen verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes und zu den europarechtlichen Anforderungen an die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Kläger aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg nicht erschöpft hatte: Jedenfalls nach dem EuGH-Urteil vom 1. August 2025 zu sicheren Herkunftsstaaten hätte der Kläger beim Verwaltungsgericht einen erneuten Eilantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO stellen müssen. Das ist insofern interessant, als die Verfassungsbeschwerde vor dem 1. August 2025 erhoben wurde, offenbar verlangt das Verfassungsgericht, dass man die Beschwerde „aktuell hält“ (siehe dazu im Beschluss Rn. 27). Zweifel an Ghana als sicherem Herkunftsstaat hatte unlängst übrigens auch das Verwaltungsgericht Bremen, und auch dort ging es um eine LGBTQI*-Person.


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