Der Umstand, dass Schwarzarbeit in Griechenland verboten ist, macht eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft für international Schutzberechtigte nicht unzumutbar, auch wenn dies möglicherweise die Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit untergräbt, meint das Verwaltungsgericht Hamburg in zwei Urteilen vom 28. Juni 2024 (Az. 12 A 4048/22 und 12 A 4023/22). Soweit teilweise angenommen werde, dass Dublin-Rückkehrer bzw. zurückkehrende international Schutzberechtigte angesichts der Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit grundsätzlich nicht auf eine verbotene Schwarzarbeit verwiesen werden dürften, sei dies falsch, weil rechtlicher Prüfungsmaßstab allein die Frage sei, ob Betroffenen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh drohe. Ob eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft, die Betroffene keiner Gefahr einer solchen Behandlung aussetze, die Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit untergrabe, sei im vorliegenden Kontext mithin irrelevant.
Die beiden Urteile setzen sich ausführlich mit den Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in Griechenland auseinander. Das Verwaltungsgericht sieht jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht werden befriedigen können.
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