Das Bundesverwaltungsgericht berichtet in einer Pressemitteilung vom 26. September 2024 über sein Urteil vom selben Tag (Az. 1 C 11.23), in dem es entschieden hat, dass § 36a AufenthG den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend regelt und einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG sperrt, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen zu dem subsidiär Schutzberechtigten stützt.
§ 36a AufenthG setze das Vorliegen humanitärer Gründe, die u.a. im Schutz von Ehe und Familie wurzelten, tatbestandlich voraus, unberührt bleibe daneben gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 AufenthG lediglich die Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln nach den §§ 22, 23 AufenthG. Die daraus resultierende Sperrwirkung des § 36a AufenthG eröffne daher Raum für die Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG nur im Falle nachträglich im Bundesgebiet eintretender Ereignisse.
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