Aus staatlichem Schutz vor Verfolgung nach §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG und aus einer internen Fluchtalternative nach § 3e AsylG kann nicht auf die Belanglosigkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG geschlossen werden, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 18. Juli 2024 (Az. 7 L 1825/24.A). Diese Ausschlussgründe seien entscheidungstragend erst dann relevant, wenn im Übrigen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer begründeten Verfolgungsfurcht oder eines ernsthaften Schadens anzunehmen wäre. In derart gelagerten Fällen sei der Vortrag aber ersichtlich nicht per se asylfremd, sodass aus dem Vorliegen eines der genannten Ausschlussgründe nicht auf die Belanglosigkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG geschlossen werden könne. Außerdem müssten die vorgetragenen Umstände zur Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, belanglos sein.
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