Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg geht in seinem Beschluss vom 20. November 2023 (Az. 3 L 82/23.Z) davon aus, dass die Frage, ob die Auseinandersetzungen zwischen den im Gaza-Streifen agierenden gewaltbereiten Gruppen und den israelischen Streitkräften die Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 AsylG erfüllen, die jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit aussetzt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, sondern zu bejahen ist.
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