Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 25. Februar 2022, Az. 2 B 27/22) bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass kroatische Behörden durch zwangsweise Rückschiebungen v. a. nach Bosnien-Herzegowina das Recht auf Asylantragstellung gezielt vereiteln und damit gegen das Non-Refoulement-Gebot verstoßen. Kroatische Polizeibeamte übten bei der Durchführung von Push-Backs regelmäßig körperliche und psychische Gewalt gegen Geflüchtete aus, aufgrund der Beteiligung Kroatiens an Kettenabschiebungen aus anderen EU-Ländern könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Dublin-Rückkehrer aus Deutschland Opfer von Push-Backs werden. Das VG hat dem Eilantrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage dementsprechend stattgegeben.
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