Das Verwaltungsgericht München hält in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (Az. M 10 S 23.50591) das Argument, dass Dublin-Rückkehrer nach Kroatien von Pushbacks und Kettenabschiebungen nicht betroffen seien, für jedenfalls zweifelhaft. Die Eigenschaft als Dublin-Rückkehrer räume Schutzsuchenden keinen rechtlichen Sonderstatus ein, sondern sie seien gemäß Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung wie Erstantragsteller zu behandeln. Es wäre nur dann gerechtfertigt, die Gruppe der Dublin-Rückkehrer von den sonstigen Asylsuchenden in Kroatien abzuspalten und als eigenständige Kategorie zu betrachten, wenn es gelänge, positiv zu beweisen, dass Dublin-Rückkehrern die Gefahren nicht drohen, denen sämtliche anderen Schutzsuchenden in Kroatien ausgesetzt seien.
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