In einer Pressemitteilung vom 28. September 2023 informiert das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass eine zur Aufnahmesituation in Italien auf Grundlage des neuen § 78 Abs. 8 AsylG eingereichte Tatsachenrevision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig ist. Einem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wollte das BVerwG nicht stattgeben, da die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht unverschuldet gewesen sei. Auch im elektronischen Rechtsverkehr müsse mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden, der durch eine zeitliche Sicherheitsreserve Rechnung zu tragen sei. Dem genüge ein erstmaliger, letztendlich fehlgeschlagener Übermittlungsversuch der Revisionsbegründungsschrift sieben Minuten vor Fristablauf nicht.
Die Tatsachenrevision war in dem Verfahren durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 27. März 2023 (Az. 13 A 10948/22.OVG) zugelassen worden, weil es in seiner Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien von der Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Münster abgewichen war. So steht immerhin vorerst nicht zu befürchten, dass die flüchtlingsfreundliche Rechtsprechung des OVG Münster vom BVerwG einkassiert wird.
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