Tatsachenrevision zu Italien versäumt Revisionsbegründungsfrist

In einer Pressemitteilung vom 28. September 2023 informiert das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass eine zur Aufnahmesituation in Italien auf Grundlage des neuen § 78 Abs. 8 AsylG eingereichte Tatsachenrevision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig ist. Einem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wollte das BVerwG nicht stattgeben, da die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht unverschuldet gewesen sei. Auch im elektronischen Rechtsverkehr müsse mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden, der durch eine zeitliche Sicherheitsreserve Rechnung zu tragen sei. Dem genüge ein erstmaliger, letztendlich fehlgeschlagener Übermittlungsversuch der Revisionsbegründungsschrift sieben Minuten vor Fristablauf nicht.

Die Tatsachenrevision war in dem Verfahren durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 27. März 2023 (Az. 13 A 10948/22.OVG) zugelassen worden, weil es in seiner Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien von der Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Münster abgewichen war. So steht immerhin vorerst nicht zu befürchten, dass die flüchtlingsfreundliche Rechtsprechung des OVG Münster vom BVerwG einkassiert wird.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871