Das Verwaltungsgericht Hamburg setzt sich in seinem Urteil vom 4. Juli 2024 (Az. 12 A 4989/22) ausführlich mit einigen praxisrelevanten Fragen auseinander, die sich nach Ablehnung des Asylantrags eines Schutzsuchenden wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats und der Überstellung in diesen Dublin-Staat ergeben, wenn der Schutzsuchende anschließend nach Deutschland zurückkehrt, und die von deutschen Verwaltungsgerichten bislang nicht einheitlich beantwortet werden (siehe etwa das zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2020, Az. 22 K 12322/17.A). Danach sei bei der gerichtlichen Entscheidung über eine gegen die Unzulässigkeitsentscheidung noch anhängige Klage nicht ausnahmsweise auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Überstellung abzustellen, sondern in Übereinstimmung mit § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, und setze eine erneute Überstellung in den anderen Mitgliedstaat in diesem Fall die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nach Art. 24 Dublin-III-VO voraus. Stelle das Bundesamt ein solches Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der Fristen des Art. 24 Abs. 2 Dublin-III-VO, so gehe die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Schutzsuchenden in entsprechender Anwendung von Art. 24 Abs 3 Dublin-III-VO auch dann auf Deutschland über, wenn der Schutzsuchende nach seiner Rückkehr keinen neuen Antrag beim Bundesamt gestellt habe; die insoweit in aller Regel einschlägige Frist des Art. 24 Abs 2 UAbs 2 Dublin-III-VO beginne zu laufen, sobald das Bundesamt von der Rückkehr der Person ins Bundesgebiet Kenntnis erlangt habe. Dabei erledige sich die im ursprünglichen Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung, sobald der Schutzsuchende ins Bundesgebiet zurückkehre, jedoch erlösche ein ebenso angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht dadurch, dass Deutschland nach der Überstellung für das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Schutzsuchenden zuständig werde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet somit gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG gestattet sei.
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