Das Verwaltungsgericht Kassel entscheidet in seinem Urteil vom 24. Juli 2024 (Az. 7 K 2760/18.KS.A) immerhin schon über eine Klage aus dem Jahr 2018, in der in einem Anerkannten-Fall eine Überstellung nach Italien im Raum stand. An der Überstellung hatte das Verwaltungsgericht nichts auszusetzen und hielt auch den Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG für rechtmäßig. § 34a AsylG setze voraus, dass feststehen müsse, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne, womit jedoch lediglich ein „relatives Feststehen“ gemeint sei, dass nach dem derzeitigen Verfahrensstand und der Erkenntnislage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden könne. Zwar akzeptiere Italien seit Dezember 2022 keine Überstellungen mehr, es sei aber in absehbarer Zeit mit dem Wegfall dieses Hindernisses zu rechnen. Wie es zu dieser Einschätzung kommt, hat das Verwaltungsgericht leider nicht mitgeteilt.
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