Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. September 2024 (Az. 60778/19, M.D. u.a. gg. Ungarn) festgestellt, dass Ungarn mit der Zurückschiebung einer afghanischen Familie nach Serbien im Mai 2019 gegen Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK (Verbot der Kollektivausweisung) verstoßen hat, weil die Asylanträge der Familienmitglieder nicht individuell geprüft wurden. Ungarn hatte die Familie außerdem anscheinend vor die Wahl gestellt, „freiwillig“ nach Serbien auszureisen oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden, woraufhin jedenfalls einzelne Familienmitglieder ein Dokument unterzeichnet hatten, dass sie mit einer freiwilligen Ausreise nach Serbien einverstanden seien. Eine solche Zustimmung, so der Gerichtshof, sei keine bewusste und informierte Einwilligung und stelle keinen wirksamen Verzicht auf die von der EMRK gewährleisteten Rechte dar.
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